2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 24. November 2009 und die Erteilung des Bauabschlags. Er macht geltend, das Bauvorhaben verletze die Besitzstandsgarantie. Die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Abstände sei zu Unrecht erteilt worden.