{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-05-19", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2009-165_2010-05-19.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2009_165_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b618b36c04aadc88325d6a658aa64dc7bd9b3ff729fd8189105bdf287dd8e4d916e8b5bd7a3b74d0c639db534854732fe?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b618b36c04aadc88325d6a658aa64dc7bd9b3ff729fd8189105bdf287dd8e4d916e8b5bd7a3b74d0c639db534854732fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2009_165", "Checksum": "ddcce8255f528c84a3d31dec1a946a7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2009 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.05.2010 110 2009 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 19.05.2010 110 2009 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.05.2010 110 2009 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufstockung eines Einfamilienhauses, Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Zonen- und des Gebäudeabstands | Safnern"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:10:39", "Checksum": "3ac3ff88c83ac6585d57dc4ed7ebf5c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.05.2010 110 2009 165\nRegeste:\nAufstockung eines Einfamilienhauses, Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Zonen- und des Gebäudeabstands | Safnern\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2009/165 Bern, 25. Mai 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nFrau C.________\nBeschwerdegegnerin 1\n\nHerrn D.________\nBeschwerdegegner 2\n\nbeide vertreten durch Frau Fürsprecherin E.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Safnern, Gemeindeverwaltung, 2553 Safnern\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Safnern vom\n24. November 2009 (Baugesuch Nr. 746- 843/09; Aufstockung Einfamilienhaus)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegner reichten am 18. August 2009 ein Baugesuch ein zur\nAufstockung des bestehenden Einfamilienhauses auf Parzelle Safnern Grundbuchblatt\nNr. F.________, verbunden mit dem Einbau einer 5 1/2-Zimmer Wohnung im Ober- und\nDachgeschoss des bestehenden Hauses, dem Anbau eines Treppenhauses und eines\nGartengerätehauses. Das bisherige Erdgeschoss soll mit einer Aufschüttung in ein\n2\n\nUntergeschoss umgewandelt werden. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone 2.\nGegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit\nBauentscheid vom 24. November 2009 erteilte die Gemeinde Safnern die Baubewilligung\nmit drei Ausnahmebewilligungen für das Nichteinhalten des Zonen- und des\nGebäudeabstands sowie des kleinen Grenzabstands.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die\nAufhebung des Gesamtentscheides vom 24. November 2009 und die Erteilung des\nBauabschlags. Er macht geltend, das Bauvorhaben verletze die Besitzstandsgarantie. Die\nAusnahmebewilligung für die Unterschreitung der Abstände sei zu Unrecht erteilt worden.\n\nDie Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2009 aus, der\nBeschwerdeführer sei nur im Rahmen seiner Einsprache, die sich lediglich auf den\nöstlichen kleinen Grenzabstand bezogen habe, beschwerdelegitimiert. Auf die übrigen\nvorgebrachten Rügen sei mangels schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers\nnicht einzutreten.\n\nDie Beschwerdegegner machen in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2010 geltend, der\nStreitgegenstand sei auf den Umfang der Einsprachegründe begrenzt. Soweit sich der\nBeschwerdeführer zur Aufschüttung des Terrains, zur Besitzstandsgarantie und zu den\nnicht die Ostseite des Gebäudes betreffenden Ausnahmegesuchen äussere, sei auf die\nBeschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sei von den auf der Westseite des\nGebäudes geplanten Anpassungen zudem nicht in seinen schutzwürdigen Interessen\nbetroffen.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für\nden Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig.\n\nb) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der\nBeschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Safnern Grundbuchblatt Nr. G.________,\ndie unmittelbar an die Bauparzelle grenzt. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als\nEinsprecher beteiligt und ist damit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nc) Die Einsprecher sind nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt\n(Art. 40 Abs. 2 BauG). Neue Einsprachegründe können im Beschwerdeverfahren\ngrundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nur, wenn es\nsich um die Anwendung rein kantonaler Vorschriften handelt. Nach Art. 33 Abs. 2 und 3\nRPG3 muss gegen baurechtliche Verfügungen, welche sich auf das RPG oder auf\nkantonale oder eidgenössische Ausführungsbestimmungen dazu stützen, ein Rechtsmittel\noffen stehen, welches die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde\ngewährleistet und die Legitimation mindestens im gleichen Umfang vorsieht wie für die\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.4 Der\nBeschwerdeführer hat schon in der Einsprache gerügt, der Grenzabstand auf der Ostseite\nwerde nicht eingehalten; auf diese Rüge ist einzutreten. Ob auch auf die übrigen Rügen\neinzutreten wäre, kann offen bleiben.\n\nd) Nach Art. Art. 35c Abs. 1 BauG müssen Einsprecher an jeder Rüge ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse haben. Der Grenzabstand bestimmt hier unter anderem die\nAusnützung der Bauparzelle und die Höhe der Baute. Als Nachbar hat der\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700).\n\n4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 40\n\nN. 9a, mit Hinweisen, BGE 133 II 249 E. 1.2.\n4\n\nBeschwerdeführer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer reglementskonformen\nAusnützung der Nachbarparzelle.\n\n2. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des kleinen Grenzabstands\n\n"}