a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG11 geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Die Kosten für das Verfahren vor der BVE werden auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 19 Abs. 1 GebV12). b) Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG).