Die Auflage 2.1 in Verbindung mit der Auflage 2.2. verstösst nicht gegen Tierschutzbestimmungen. Art. 80 Abs. 4 TSchV sieht vor, dass sich Katzen, welche in einem Gehege gehalten werden, während mindestens fünf Tagen pro Woche zeitweise ausserhalb desselben müssen bewegen können. Vorliegend können sich die Katzen zusätzlich zum beschränkten Auslauf im Freien im Haus der Beschwerdeführenden und auf deren Balkon aufhalten. Ausserdem führt die Anpassung von Auflage 2.1, wonach statt zwei gleichzeitig drei Katzen ins Freie gelassen werden dürfen, zu einer entsprechenden Erleichterung für die Beschwerdeführenden. 9