Die bisherigen Vorkehren der Beschwerdeführenden haben nicht ausgereicht, um die Immissionen auf die Nachbargrundstücke zu reduzieren. Insbesondere haben die Katzen die Gartenumzäunung von 1,45 m Höhe offenbar problemlos überwunden. Ein geschlossenes Gehege ist erforderlich, damit sich die Katzen nicht beliebig auf andern Grundstücken aufhalten können und damit die Auflage 2.1, wonach maximal drei Katzen gleichzeitig freien Auslauf haben, durchgesetzt werden kann.