Die Auflage kommt nur zur Anwendung, wenn die Beschwerdeführenden mehr als drei Katzen gleichzeitig Auslauf im Freien gewähren wollen. Es steht den Beschwerdeführenden frei, diejenigen Katzen, welche sich nicht gemäss Auflage 2.1 im Freien befinden, ausschliesslich in ihrer Wohnung und auf dem Balkon zu halten. Diesfalls ist das Erstellen eines Geheges nicht nötig. Falls die Beschwerdeführenden die übrigen Katzen ebenfalls im Freien halten möchten, ist die Erstellung eines ausbruchsicheren Geheges erforderlich. Die bisherigen Vorkehren der Beschwerdeführenden haben nicht ausgereicht, um die Immissionen auf die Nachbargrundstücke zu reduzieren.