9 Entscheid der BVE Nr. 120/2004/7 vom 26. Mai 2004, E. 3a 10 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 5. Oktober 1977 (in: ZBl 1978, S. 34 ff.) festgehalten, dass das Halten von 60 Katzen auf einem Grundstück am Rande einer ländlichen Wohnzone unzulässig sei und dass die Behörden, welche den zulässigen Tierbestand auf fünf Katzen festgesetzt hatten, ihr Ermessen korrekt ausgeübt hätten. 7