Der Begriff der Wohnnutzung wird in zwei Aspekte unterteilt. Einerseits stellt sich die Frage, welche Nutzungen überhaupt als Wohnen gelten, anderseits ist zu entscheiden, welche mit dem Wohnen verbundenen Aspekte zulässig beziehungsweise zu dulden sind.9 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführenden die Liegenschaft zu Wohnzwecken nutzen. Unter dem Titel der mit dem Wohnen verbundenen Aspekte sind beispielsweise Geruchs- und Lärmimmissionen sowie Freizeitaktivitäten zu beurteilen. In diese Kategorie fällt auch die hobbymässige Tierhaltung. Die hobbymässige Tierhaltung weniger Haustiere ist in der Regel zonenkonform.