6 Zaugg/Peter, Art. 38 N. 15a 6 Nebenbestimmungen müssen dabei in jedem Fall verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. c) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Katzenhaltung der Beschwerdeführenden zonenkonform ist.7 Das Grundstück der Beschwerdeführenden liegt in der Hangbauzone H. Diese ist der Wohnnutzung vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 GBR8).