Die Haltung der Katzen in einem geschlossenen Gehege verstosse nicht gegen die Tierschutzbestimmungen, sofern das Gehege eine ausreichende Grösse aufweise. Zudem sei ein zeitweiliger Auslauf gewährleistet. Die Auflage betreffend zusätzliche Absperrvorrichtungen komme erst zur Anwendung, wenn sich die bestehenden Sichtschutzwände tatsächlich als nicht ausreichend erweisen sollten.