Die Gemeinde macht geltend, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liege in verdichtetem Baugebiet, weshalb strengere Massstäbe bezüglich der Tierhaltung anzuwenden seien. Die Haltung von drei bis vier Katzen pro Familie sei angemessen. Mit den Auflagen könne von einer Beschränkung der maximal zulässigen Anzahl Katzen abgesehen werden. Die Beschränkung des freien Auslaufs schütze die Nachbarliegenschaften vor einer gleichzeitigen, übermässigen „Katzeninvasion“. Die Haltung der Katzen in einem geschlossenen Gehege verstosse nicht gegen die Tierschutzbestimmungen, sofern das Gehege eine ausreichende Grösse aufweise.