a) Die Beschwerdeführenden rügen, ihre Katzenhaltung sei zonenkonform und dürfe deshalb nicht eingeschränkt werden. Selbst wenn man die Auflagen als zulässig erachten wolle, seien diese rechtswidrig. Die Beschränkung des freien Auslaufs führe nicht zu einer Reduktion, sondern höchstens zu einer Staffelung der Immissionen und sei praktisch nicht durchführbar. Die Haltung der Katzen in einem geschlossenen Gehege verstosse gegen Art. 80 Abs. 4 TSchV5. Das Anbringen zusätzlicher Absperrvorrichtungen auf dem Balkon sei nicht notwendig, um den Zutritt zu den Nachbarbalkonen zu versperren, und damit unverhältnismässig.