Die Sichtschutzwände und das Gehege im Garten der Beschwerdeführenden waren erstellt worden, damit die Katzen nicht mehr, beziehungsweise nur noch kontrolliert auf die Nachbargrundstücke gelangen können. Die Auflagen im Bauentscheid vom 23. Oktober 2009 verfolgen denselben Zweck. Sie stehen damit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und sind grundsätzlich zulässig. 3. Verhältnismässigkeit der Auflagen 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band I, Bern 2007, Art. 29 N. 1 5