c) Im vorliegenden Fall war von Anfang an klar, dass der eigentliche Gegenstand des Verfahrens die Katzenhaltung der Beschwerdeführenden bzw. die damit verbundenen Immissionen auf die Nachbargrundstücke ist (vgl. beispielsweise „Protokoll des Orientierungsabends“ vom 18. November 2005, Foto pag. 2, Schreiben Gemeinde Heimberg vom 25. März 2008 und 12. März 2009, Schreiben der Beschwerdeführenden vom 25. März 2009). Die Sichtschutzwände und das Gehege im Garten der Beschwerdeführenden waren erstellt worden, damit die Katzen nicht mehr, beziehungsweise nur noch kontrolliert auf die Nachbargrundstücke gelangen können.