Die Gemeinde macht geltend, die Beschwerdeführenden seien bereits im Schreiben vom 25. März 2008 darauf hingewiesen worden, dass auch die Katzenhaltung Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sei. Die Frage der Zonenkonformität der Katzenhaltung im vorliegenden Fall sei öffentlich-rechtlicher Natur. Die Gemeinde habe sie von Amtes wegen abzuklären.