Die Beschwerdeführenden rügen, die genannten Auflagen seien unzulässig. Der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei durch den Inhalt des Baugesuchs vorgegeben. Das Baugesuch habe lediglich den Bau von zwei Sichtschutzwänden beinhaltet und nicht die Frage der Katzenhaltung. Die Sichtschutzwände entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, die Auflagen seien deshalb rechtswidrig. Es bestehe kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Sichtschutzwänden und der Katzenhaltung, eine Verbindung der beiden Punkte sei damit nicht zulässig. 4