2.1 Der freie Auslauf ausserhalb des Gebäudes oder eines Geheges darf jeweils nur zwei Katzen gleichzeitig gewährt werden. 2.2 Der gleichzeitige Aufenthalt von mehr als zwei Katzen im Freien darf nur in einem vollständig geschlossenen und ausbruchsicheren Gehege erfolgen, das nach Anweisung einer Fachstelle auszuführen ist (baubewilligungspflichtig). 2.3 Sollte der Balkon weiterhin als Auslauf für die Katzen benutzt werden, sind Absperrvorrichtungen so anzubringen, dass jegliches Umgehen oder Überklettern der Sicht- und Wetterschutzwände durch die Katzen ausgeschlossen ist.