2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 20. November 2009 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die mit der Baubewilligung vom 23. Oktober 2009 verbundenen Auflagen Ziff. 2.1 bis 2.3 seien aufzuheben. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch. Die Einsprecher vor der Vorinstanz verzichteten stillschweigend auf die Beteiligung am weiteren Verfahren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen