{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-03-12", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2009-152_2010-03-12.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2009_152_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bd75d6b44a8c139879a7e1ce3745d1640d82f7699a6d7e9aaf47269229d78e69a3cec7a36969fd4a4288d74df48696f3e?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bd75d6b44a8c139879a7e1ce3745d1640d82f7699a6d7e9aaf47269229d78e69a3cec7a36969fd4a4288d74df48696f3e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2009_152", "Checksum": "59ba62ccc66a70e110469c40e7cd6ba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2009 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 12.03.2010 110 2009 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 12.03.2010 110 2009 152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 12.03.2010 110 2009 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierhaltung, Zonenkonformität, Zulässigkeit von Auflagen | Heimberg"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:18:38", "Checksum": "4ec30b2cc4752e9422a891dc7725fc4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 12.03.2010 110 2009 152\nRegeste:\nTierhaltung, Zonenkonformität, Zulässigkeit von Auflagen | Heimberg\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2009/152 Bern, 12. März 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nalle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________\n\nund\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Heimberg, Gemeindeverwaltung, Alpenstrasse 26,\nPostfach 271, 3627 Heimberg\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Heimberg vom\n23. Oktober 2009 (Baugesuch Nr. 928/2008-0029; Auflage zur Katzenhaltung)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Mit Schreiben vom 25. März 2008 forderte die Gemeinde Heimberg die\nBeschwerdeführenden auf, für zwei bestehende Sichtschutzwände sowie eine\nGartenumzäunung bis zum 25. April 2008 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Im\nRahmen des Baubewilligungsverfahrens werde ausserdem zu prüfen sein, ob die\nKatzenhaltung der Beschwerdeführenden zonenkonform sei. Die Beschwerdeführenden\nreichten am 20. April 2008 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für die auf\nParzelle Heimberg Grundbuchblatt Nr. D.________ vorgenommenen Arbeiten. Die Parzelle\n2\n\nliegt in der Hangbauzone H. Das Baugesuch wurde am 22. und 29. Mai 2008 publiziert. Mit\nSchreiben vom 12. März 2009 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, dass sie\ndem Bauvorhaben den Bauabschlag werde erteilen müssen. Daraufhin reichten die\nBeschwerdeführenden am 3. Juni 2009 eine Projektänderung ein. Mit Bauentscheid vom\n23. Oktober 2009 erteilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Baubewilligung\nunter Auflagen.\n\n2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 20. November 2009\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie\nbeantragen, die mit der Baubewilligung vom 23. Oktober 2009 verbundenen Auflagen\nZiff. 2.1 bis 2.3 seien aufzuheben.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch. Die Einsprecher vor der Vorinstanz verzichteten stillschweigend\nauf die Beteiligung am weiteren Verfahren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den\nEntscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher\nim Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40\nAbs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind durch die Auflagen im vorinstanzlichen\nBauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n3\n\n2. Zulässigkeit der Auflagen\n\na) Die Beschwerdeführenden halten auf ihrem Grundstück acht Katzen. Dazu kommen\npro Jahr ein bis zwei Würfe von je rund ein bis drei Jungtieren, welche jeweils weggegeben\nwerden. Die Katzen führen seit Längerem zu Unstimmigkeiten mit den Nachbarn (vgl.\n„Protokoll des Orientierungsabends“ vom 18. November 2005). Die Beschwerdeführenden\nerrichteten auf dem Balkon seitlich je eine hölzerne Sichtschutzwand sowie eine 1,45 m\nhohe Gartenumzäunung, welche gleichzeitig als Tiergehege dienen sollte. Anlässlich einer\nProjektänderung einigten sich die Beteiligten darauf, die Sichtschutzwände in einer Metall-\nGlaskonstruktion auszuführen. Die Beschwerdeführenden reduzierten zudem die Höhe der\nGartenumzäunung auf 1,20 m, so dass diese nicht mehr der Bewilligungspflicht unterlag. In\nihrem Bauentscheid vom 23. Oktober 2009 bewilligte die Gemeinde die Haltung von\nmaximal acht Katzen gleichzeitig, die Aufzucht von ca. zwei Würfen pro Jahr sowie die\nSichtschutzwände gemäss Projektänderung, unter Vorbehalt der folgenden, von den\nBeschwerdeführenden angefochtenen Auflagen:\n\n2.1 Der freie Auslauf ausserhalb des Gebäudes oder eines Geheges darf jeweils nur zwei\nKatzen gleichzeitig gewährt werden.\n\n2.2 Der gleichzeitige Aufenthalt von mehr als zwei Katzen im Freien darf nur in einem\nvollständig geschlossenen und ausbruchsicheren Gehege erfolgen, das nach\nAnweisung einer Fachstelle auszuführen ist (baubewilligungspflichtig).\n\n2.3 Sollte der Balkon weiterhin als Auslauf für die Katzen benutzt werden, sind\nAbsperrvorrichtungen so anzubringen, dass jegliches Umgehen oder Überklettern der\nSicht- und Wetterschutzwände durch die Katzen ausgeschlossen ist.\n\nDie Beschwerdeführenden rügen, die genannten Auflagen seien unzulässig. Der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei durch den Inhalt des Baugesuchs vorgegeben.\nDas Baugesuch habe lediglich den Bau von zwei Sichtschutzwänden beinhaltet und nicht\ndie Frage der Katzenhaltung. Die Sichtschutzwände entsprächen den gesetzlichen\nAnforderungen, die Auflagen seien deshalb rechtswidrig. Es bestehe kein enger sachlicher\nZusammenhang zwischen den Sichtschutzwänden und der Katzenhaltung, eine\nVerbindung der beiden Punkte sei damit nicht zulässig.\n4\n\n"}