zulässigen Geschosszahl gewährt werden könnten. Es kann offenbleiben, ob die von der kantonalen Denkmalpflege dargelegten Argumente für ein Flachdach als „besondere Verhältnisse“ im Sinn von Art. 26 BauG zu würdigen sind. Der im Beschwerdeverfahren eingeholte, ergänzende Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege erweist sich insofern als unnötig, was bei der Festlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist. 6. Kosten