a) Die geplante Aufstockung kann wegen der maximal zulässigen Gebäudelänge nach Art. 60 GBR nicht bewilligt werden: Da das zusätzliche Geschoss die Rechtswidrigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 BauG verstärken würde, ist die Aufstockung nicht mehr durch die Besitzstandsgarantie gedeckt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG kann für die Überschreitung der maximalen Gebäudelänge nicht gewährt werden, weil besondere Verhältnisse nicht ersichtlich sind. Auch unter dem Titel der Gleichbehandlung im Unrecht kann die benötigte Ausnahme nicht bewilligt werden, da keine gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde besteht.