c) Die Beschwerdeführer verweisen einzig auf einen Fall aus Grindelwald. Fälle aus der Gemeinde Lauterbrunnen, die bei der maximalen Länge von Hotelbauten auf eine gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde deuten würden, legen sie keine vor. Auch hat sich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 dagegen ausgesprochen, eine Ausnahme zu gewähren. Somit kann von einer bestehenden gesetzeswidrigen Praxis, an der die zuständige Behörde festhalten will, nicht die Rede sein. Die Überschreitung der Gebäudelänge durch das Vorhaben kann daher auch unter dem Titel der Gleichbehandlung im Unrecht nicht bewilligt werden. 5. Zusammenfassung