Allein der Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder einer Ideallösung genügt nach der Rechtsprechung als Ausnahmegrund nicht13. Hinzu kommt, dass die Abweichung vom Zulässigen nicht gering ist: Immerhin beträgt die Überlänge rund 19 Meter. Da besondere Verhältnisse, die das Überschreiten der maximal zulässigen Gebäudelänge durch die Aufstockung rechtfertigten könnten, nicht ersichtlich sind, kann die benötigte Ausnahme nicht bewilligt werden. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob zudem öffentliche oder allenfalls nachbarliche Interessen der beantragten Ausnahme entgegenstehen. 4. Gleichbehandlung im Unrecht