Dass das bestehende Gebäude die zulässige Länge bereits überschreitet und nur mit verschiedenen Ausnahmebewilligungen erstellt werden konnte, stellt für sich allein keine objektive Besonderheit dar, die eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Sonst könnten Bauten, die bereits früher Ausnahmen benötigten, ohne Weiteres zusätzliche Ausnahmen beanspruchen. Andere Gründe, wie z.B. betriebliche Notwendigkeiten, die eine Aufstockung des Wohnhauses nötig machen, bringen die Beschwerdeführer dagegen keine vor. Allein der Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder einer Ideallösung genügt nach der Rechtsprechung als Ausnahmegrund nicht13. Hinzu kommt, dass die Abweichung vom Zulässigen nicht gering ist: