Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.12 d) Besondere Verhältnisse, die ein Überschreiten der maximalen Gebäudelänge rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass im Jahr 1976 eine Ausnahmebewilligung von der Gebäudelänge gewährt wurde, spielt für die heutige Beurteilung keine Rolle: Für die geplante Aufstockung muss erneut überprüft werden, ob