der Bewilligung von 1976 sei festgestellt worden, dass öffentliche oder nachbarliche Interessen durch die Überlänge nicht betroffen seien. Ausserdem verbessere die geplante Aufstockung das Erscheinungsbild des Gebäudekomplexes und diene damit sowohl den öffentlichen als auch den privaten Interessen. Die Gemeinde ist der Ansicht, keine der beantragten Ausnahmen sei durch besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 BauG gerechtfertigt.