b) Die Beschwerdeführer bringen vor, das Bedürfnis nach einer Ausnahmebewilligung sei notwendige Folge der 1976 erteilten Ausnahmebewilligung: Das Wohnhaus könne gar nicht aufgestockt werden, ohne die zulässige Gebäudelänge zu überschreiten. Bereits in 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3. 11vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009 (VGE 23385/23388), E. 5.3. 7