a) Die Beschwerdeführer haben im Baubewilligungsverfahren Ausnahmegesuche für die Überschreitung der maximalen Geschosszahl sowie für eine von den Vorschriften von Art. 25 GBR abweichende Dachform eingereicht. In diesem Beschwerdeverfahren beantragen sie mit Eingabe vom 15. März 2010 zusätzlich eine Ausnahme von der maximal zulässigen Gebäudelänge, falls das Vorhaben nicht unter die Besitzstandsgarantie fallen sollte. Daher ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung für die Gebäudelänge erteilt werden kann.