Anders als die Beschwerdeführer argumentieren, betrifft das geplante zusätzliche Geschoss auch die Gebäudelänge: Die negativen Auswirkungen (z.B. Schattenwurf, städtebauliche „Riegelwirkung“) des überlangen Baukörpers würden durch die Aufstockung verstärkt. Das Vorhaben betrifft daher den Schutzbereich der kommunalen Vorschrift zur maximalen Gebäudelänge. Mit der Aufstockung würde die Abweichung vom normalerweise Erlaubten noch grösser, was sinngemäss bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 2 BauG verstärkt würde.11 Daher ist das Bauvorhaben nicht mehr durch die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG gedeckt. Das kommunale Recht sieht keine erweiterte Besitzstandsgarantie vor.