Damit kann die Aufstockung zwar noch als Erweiterung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 BauG betrachtet werden. Durch die Besitzstandsgarantie gedeckt ist eine solche Erweiterung aber nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Baute dadurch nicht verstärkt wird. Die Rechtswidrigkeit wird verstärkt, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die nicht eingehaltene Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würde als bisher. Nicht entscheidend ist, ob die massgebende Vorschrift zusätzlich verletzt würde, denn dafür braucht es ohnehin eine Ausnahmebewilligung. Eine Verstärkung der Rechtwidrigkeit in einem bestimmten Punkt