d) Die Beschwerdeführer wollen ein zusätzliches Wohngeschoss erstellen. Dies geht über den blossen Unterhalt oder eine zeitgemässe Erneuerung hinaus. Es stellt sich demnach die Frage, ob das Bauvorhaben bloss eine Erweiterung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG darstellt oder aber eine – nicht mehr unter die Besitzstandsgarantie fallende – neubauähnliche Umgestaltung. Das bestehende Gebäude soll um ein Geschoss erhöht werden; die Dachform bleibt gleich. Der Grundriss des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gleich, einzig an der Nordseite soll ein neues Treppenhaus angebaut werden. Damit kann die Aufstockung zwar noch als Erweiterung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 BauG betrachtet werden.