Unter „Umbau“ ist beispielsweise die innere Umgestaltung durch das Verschieben von Wänden, das Herausbrechen neuer Tür- und Fensteröffnungen usw. zu verstehen; bautechnisch oder äusserlich kann dies das Bauwerk erheblich verändern.8 Nicht mehr unter die Besitzstandsgarantie fallen dagegen „neubauähnliche Umgestaltungen“: Als solche gelten durchgreifende, meist mit wesentlichen Umbauten verbundene Veränderungen innerhalb der Gebäudehülle; dabei werden wesentliche Eingriffe in die Substanz und in die Grundstruktur der Baute vorgenommen.9