Der Begriff „zeitgemäss erneuern“ in Art. 3 Abs. 2 BauG drückt aus, dass Renovationen auch Anpassungen an moderne Komfortansprüche beinhalten können (z.B. verbesserte sanitäre oder technische Einrichtungen oder Isolation).6 Als „Erweiterung“ gilt die Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens: An- oder Aufbauten sowie das Ersetzen eines Flachdachs durch ein Walmdach fallen zum Beispiel unter diesen Begriff, ebenso die Unterkellerung und der Einbau von Untergeschossen.7 Unter „Umbau“ ist beispielsweise die innere Umgestaltung durch das Verschieben von Wänden, das Herausbrechen neuer Tür- und Fensteröffnungen usw. zu verstehen;