Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BauG bezieht sich die Besitzstandsgarantie nur auf Fälle, in denen eine Baute aufgrund geänderter Vorschriften rechtswidrig geworden ist. Eigentümer einer bewilligten, jedoch in Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften stehenden Baute können sich aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts5 auch dann auf die Besitzstandsgarantie berufen, wenn die Rechtslage nicht geändert hat. Somit ist in Bezug auf die überschrittene Gebäudelänge zu prüfen, ob das Vorhaben im Rahmen von Art. 3 BauG bewilligt werden kann. 3 BSG 721.0 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 3