Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Mit der Befugnis, bestehende Anlagen umzubauen und zeitgemäss zu erneuern, will das Gesetz die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz fördern.4 Das GBR enthält keine weitergehenden Bestimmungen zum Besitzstand.