c) Die Eigentumsgarantie und das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen gebieten, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand zu schützen. Der bernische Gesetzgeber hat diesem Prinzip mit dem Erlass von Art. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)3 Rechnung getragen. Gemäss Art. 3 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).