b) Die Beschwerdeführer argumentieren, der bestehende Gebäudekomplex werde durch das Bauprojekt nicht verlängert, daher seien die baurechtlichen Bestimmungen betreffend maximale Gebäudelänge gar nicht betroffen. Bisher bewilligte Bauten seien in ihrem Bestand geschützt und stellten keine Rechtswidrigkeit dar. Infolgedessen könne ein Umbau oder eine Erweiterung des Bauvolumens nach Art. 3 BauG erfolgen. Die Gemeinde stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Aufstockung verstärke die Rechtswidrigkeit der Baute; das Bauvorhaben könne nicht im Rahmen der Besitzstandsgarantie bewilligt werden.