Nach Art. 11 Abs. 1 KoG2 kann ein Gesamtentscheid unabhängig von den geltend gemachten Einwänden einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden. Leitverfahren war im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als abgewiesene Baugesuchsteller durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und somit befugt, dagegen Beschwerde zu führen. Auf ihre Beschwerde, die form- und fristgerecht eingereicht wurde, wird eingetreten.