5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch, edierte die Vorakten und holte eine ergänzende Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein. Diese bestätigte mit Schreiben vom 14. Dezember 2009, an diesem Standort komme nur ein Flachdach in Frage und ein Satteldach sei 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3