2. Das Bauvorhaben betrifft die Kernzone von Wengen. Nach Art. 38 i.V.m. Art. 60 des Gemeindebaureglements (GBR) der Gemeinde Lauterbrunnen vom 2. April 1998 sind in der Kernzone maximal drei Geschosse sowie eine Gebäudelänge von 30 Metern zulässig. Art. 25 Abs. 2 GBR schreibt für Hauptgebäude im ganzen Gemeindegebiet geneigte Dächer vor. Projektiert ist, auf dem Wohnhaus ein zusätzliches Vollgeschoss mit Flachdach zu erstellen. Das Bauvorhaben wurde mit dem Hinweis auf die benötigte Ausnahme von Art. 25 GBR (Dachgestaltung) publiziert; Einsprachen gingen keine ein. Die Denkmalpflege des Kantons Bern stimmte dem Vorhaben mit Bericht vom 19. Januar 2009 zu.