{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2009-119_2010-05-07.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2009_119_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2e856cda25ee07f76282e793f208d49d74cd773904b81074d4db25a83386262f114ceaa749b53882fefcbbb151bd6148?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2e856cda25ee07f76282e793f208d49d74cd773904b81074d4db25a83386262f114ceaa749b53882fefcbbb151bd6148&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2009_119", "Checksum": "789c5b081a8a5e7d3134d0325519ff0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2009 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.05.2010 110 2009 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 07.05.2010 110 2009 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.05.2010 110 2009 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Aufstockung eines bereits zu langen Hotelkomplexes, Besitzstandsgarantie, Ausnahmebewilligung, Gleichbehandlung im Unrecht | Lauterbrunnen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:15:40", "Checksum": "5650266da1e6aa4757acc3230591b2b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.05.2010 110 2009 119\nRegeste:\nTeilweise Aufstockung eines bereits zu langen Hotelkomplexes, Besitzstandsgarantie, Ausnahmebewilligung, Gleichbehandlung im Unrecht | Lauterbrunnen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2009/119 Bern, 7. Mai 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nHerrn B.________\nBeschwerdeführer 2\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nund\n\nRegierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276,\n3800 Interlaken\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung, Haus\nAdler, 3822 Lauterbrunnen\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Interlaken vom 1. September\n2009 (bbew 89/2009; Personalhaus Hotel E.________, Attikageschoss)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführer reichten am 30. Oktober 2008 bei der Gemeinde\nLauterbrunnen für die Aufstockung des Wohnhauses (Personalhaus) auf Parzelle\nLauterbrunnen Grundbuchblatt-Nr. D.________ ein Baugesuch ein. Das Wohnhaus ist mit\ndem Hotel E.________ auf Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt-Nr. F.________ über\nEck zusammengebaut. Das Hotel ist im Bauinventar als schützenswertes Objekt\neingetragen; das Wohnhaus aus den 1980er Jahren ist nicht inventarisiert.\n2\n\n2. Das Bauvorhaben betrifft die Kernzone von Wengen. Nach Art. 38 i.V.m. Art. 60 des\nGemeindebaureglements (GBR) der Gemeinde Lauterbrunnen vom 2. April 1998 sind in\nder Kernzone maximal drei Geschosse sowie eine Gebäudelänge von 30 Metern zulässig.\nArt. 25 Abs. 2 GBR schreibt für Hauptgebäude im ganzen Gemeindegebiet geneigte\nDächer vor. Projektiert ist, auf dem Wohnhaus ein zusätzliches Vollgeschoss mit\nFlachdach zu erstellen. Das Bauvorhaben wurde mit dem Hinweis auf die benötigte\nAusnahme von Art. 25 GBR (Dachgestaltung) publiziert; Einsprachen gingen keine ein. Die\nDenkmalpflege des Kantons Bern stimmte dem Vorhaben mit Bericht vom 19. Januar 2009\nzu. Der Gemeinderat von Lauterbrunnen beschloss am 9. Februar 2009, die benötigten\nAusnahmen vom GBR nicht zu gewähren, da keine besonderen Verhältnisse ersichtlich\nund öffentliche Interessen durch die Aufstockung betroffen seien.\n\n3. Nach einer Anpassung der geschätzten Baukosten für das Vorhaben von 800'000.--\nFranken auf 1.5 Millionen Franken wechselte die Zuständigkeit für die Beurteilung des\nGesuchs zum Regierungsstatthalteramt von Interlaken. Dieses erteilte am 1. September\n2009 den Bauabschlag mit der Begründung, besondere Verhältnisse, die eine Ausnahme\nvon den kommunalen Vorschriften zu Dachgestaltung und maximaler Geschosszahl\nrechtfertigen könnten, lägen nicht vor.\n\n4. Die Beschwerdeführer reichten am 25. September 2009 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die\nBaubewilligung sei zu erteilen. Sie machen insbesondere geltend, eine Ausnahme von der\nvorgeschriebenen Dachgestaltung rechtfertige sich, weil ein Flachdach aus\ndenkmalpflegerischer Sicht an dieser Stelle die einzig mögliche Lösung sei.\n\n5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch, edierte die Vorakten und holte eine ergänzende Stellungnahme\nder kantonalen Denkmalpflege ein. Diese bestätigte mit Schreiben vom 14. Dezember\n2009, an diesem Standort komme nur ein Flachdach in Frage und ein Satteldach sei\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).\n3\n\nausgeschlossen; eine Ausnahme von der vorgeschriebenen Dachform und Geschosszahl\nrechtfertige sich daher aus ihrer Sicht. Die anschliessende vertiefte Prüfung der Unterlagen\ndurch das Rechtsamt zeigte, dass der bestehende Gebäudekomplex von Hotel und\nangebautem Wohnhaus die maximal zulässige Gebäudelänge von 30 Metern\nüberschreitet. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äussern und\nanschliessend Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen.\n\n6. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht wird, soweit für den Entscheid\nwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nNach Art. 11 Abs. 1 KoG2 kann ein Gesamtentscheid unabhängig von den geltend\ngemachten Einwänden einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel\nangefochten werden. Leitverfahren war im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren\n(Art. 5 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als abgewiesene Baugesuchsteller\ndurch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und somit befugt, dagegen Beschwerde\nzu führen. Auf ihre Beschwerde, die form- und fristgerecht eingereicht wurde, wird\neingetreten.\n\n2. Besitzstandsgarantie\n\na) Die beiden über Eck zusammengebauten Volumen von Hotel und Wohnhaus\nüberschreiten die in der Kernzone zulässige Gebäudelänge von 30 Metern um rund 19\n\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).\n4\n\nMeter. Mit der Baubewilligung vom 21. Juli 1976 für das Wohnhaus wurde unter anderem\nauch eine Ausnahme von der maximal zulässigen Gebäudelänge bewilligt.\n\n"}