Muss ein Verfahren gestützt auf Art. 40 VRPG aufgehoben werden, so können den Parteien, wenn sie keine Anträge zur Kassation gestellt haben, keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auch den fehlbaren Behörden können nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten überbunden werden. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Baubewilligung der Baubewilligungsbehörde Arch vom 28. November 2007 wird aufgehoben. Die Baugesuchsakten gehen zurück an die Baubewilligungsbehörde Arch zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen.