Nach Vervollständigung der Baugesuchsakten müssen die Verfahrensbeteiligten und allenfalls weitere Betroffene erneut angehört werden. Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, diese Korrekturen im Beschwerdeverfahren vornehmen zu lassen. Es ist daher gerechtfertigt, von der Möglichkeit der Kassation im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VRPG Gebrauch zu machen. Die Baubewilligung der Einwohnergemeinde Arch ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an sie zurückzuweisen. 4. Kosten des Baubeschwerdeverfahrens RA Nr. 110/2005/89