b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Baugesuchsunterlagen derart unvollständig sind, dass eine Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs nicht möglich ist. Der Situationsplan ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. k BewD zu vervollständigen und es müssen die erforderlichen Angaben zum Betrieb auf Parzelle Nr. E.________ eingeholt werden, welche es erlauben, den Parkplatz-Normbedarf nach Art. 49 ff. BauV zu bestimmen (heutiger Parkplatzbestand, Bruttogeschossflächen, usw.). Nach Vervollständigung der Baugesuchsakten müssen die Verfahrensbeteiligten und allenfalls weitere Betroffene erneut angehört werden.