heute verfügt und wie gross der Parkplatz-Normbedarf dieses Betriebs ist. Das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdegegners ist somit unvollständig und kann daher im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. 3. Rückweisung an die Vorinstanz a) Laut Art. 40 Abs. 1 VRPG5 sind die Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert ist.