b) Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. k BewD3 sind im Baugesuch die Lage und Gestaltung der Abstellplätze für Fahrzeuge zu bezeichnen. Art. 50 Abs. 1 BauV4 bestimmt zudem, dass die Anzahl der Abstellplätze für Fahrzeuge durch eine Bandbreite begrenzt wird, die sich aufgrund der Nutzungsart und der Bruttogeschossfläche der Bauten und Anlagen berechnet, für welche die Parkplätze bestimmt sind (Art. 51 und 52 BauV). 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1) 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5