b) Die Vorinstanz macht geltend, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall zur Beschwerde befugt seien. Dazu ist Folgendes festzuhalten: In ihrem Entscheid vom 20. Januar 2006 hat die BVE die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden in Bezug auf den ursprünglich geplanten Auto-Ausstellungsplatz bejaht. Die Frage der Legitimation ist im vorliegenden Fall nicht anders zu beurteilen: Die Beschwerdeführenden haben als Mitglieder der einfachen Gesellschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen Arch Gbbl. Nrn. F.________ und G.________ Beschwerde gegen den geplanten Parkplatz erhoben.