4. Die Baubewilligungsbehörde Arch beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Baubewilligung sei zu bestätigen. Sie macht geltend, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde befugt seien. In der Wohn- und Arbeitszone von Arch seien Verkaufsgeschäfte mit einem Tagesverkehr bis zu 1'000 Fahrten zulässig. Der strittige Parkplatz sei somit zonenkonform. Der Parkplatz habe im Vergleich zum ursprünglich vorgesehenen bewilligten Auto-Abstellplatz bloss eine geringfügige Nutzungsänderung zur Folge. Der Beschwerdegegner liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.