zonenkonform. Dies umso mehr, als die angefochtene Baubewilligung keine Betriebszeiten für den Parkplatz vorsehe. Die Nutzung der Parzelle Gbbl. Nr. D.________ als Parkplatz würde ihr Bauland zudem stark entwerten. In ihrem Entscheid vom 20. Januar 2006 habe die BVE sämtliche Kosten von Fr. 2'000.00 den Beschwerdeführenden auferlegt. Da ihre Beschwerde immer noch das gleiche Verfahren betreffe, sei die Kostenfrage neu zu beurteilen.