2. Der Beschwerdegegner kieste die Parzelle Arch Gbbl. Nr. D.________ in der Folge ein, nutzte diese jedoch nicht als Ausstellungsplatz für Fahrzeuge, da er einen solchen Platz in der Zwischenzeit in Grenchen realisieren konnte. Er vermietete daraufhin dem Betriebsinhaber der Bäckerei auf Parzelle Arch Gbbl. E.________ einen Teil seiner eingekiesten Parzelle Arch Gbbl. Nr. D.________ als Parkplatz. Der bereits eingekieste Parkplatz mit einer – gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Ausstellungsplatz reduzierten – Fläche von rund 780 m2 soll den Kunden und Angestellten des Bäckerei- und Tea-Room-Betriebs als Parkplatz dienen.